Impressum
Geschäftsstelle
Vereinigung der Selbständigen e.V.
Poststraße 3, 32139 Spenge
Telefon: 05225 / 1077
Telefax.: 05225 / 6666
E-mail: Geschaeftsstelle(at)vdsnet.de
Kontakt
Burkhard Wehmeyer (1. Vorsitzender)
Telefon: (0 52 24) 99 00-0
Telefax: (0 52 24) 99 00-16
E-Mail: Vorsitzender(at)vdsnet.de
Gero Frommholz (2. Vorsitzender)
Telefon: (0 52 25) 8775-0
Telefax: (0 52 25) 2075
E-Mail: StvVorsitzender(at)vdsnet.de
Vereinsregister
AG Herford VR 1499
Steuernummer
324/5797/0512
Mitwirkende
Am Aufbau dieser Webseiten des VdS e.V. haben zahlreiche Akteure überwiegend ehrenamtlich mitgewirkt. Gleiches gilt für die laufenden Pflege- und Anpassungsarbeiten.
Generell sind hier alle Vorstandsmitglieder und Arbeitskreismitglieder zu nennen.
Die folgende Auflistung einzelner Personen/Mitglieder erfolgt auf Wunsch und in Abstimmung (Kein Anspruch auf Vollständigkeit):
- Herr Dipl.-Ing. Hauke als Diplomand der FH Bielefeld
- Herr Dipl.-Ing. Stegemann als Diplomand der FH Bielefeld
- Herr Prof. Dr. Hörstmeier als Betreuer von der FH Bielefeld
- Tiemann Computersysteme als Mitglied
- AP Design als VdS-Mitglied
- Werner K. Sauk als VdS-Mitglied
- hyper | das netoffice als VdS-Mitglied
- Martin Schönbeck Beratungen GmbH als VdS-Mitglied
Freistellung
Der Verein ist gemäß Freistellungsbescheid vom 22.07.2004 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit,weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken i. S. d. § 51 ff AO dient. Der Verein fördert folgende allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke: - Förderung der Erziehung , Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. Die Satzungszwecke entsprechen Abschnitt A Nr. 4 der Anlage 1 zu § 48 EStDV. Der Verein ist berechtigt, Spenden,die ihm zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungnen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. In der Zuwendungsbestätigung ist auch das Datum des letzten Körperschaftsteuerbescheides oder Freistellungsbescheides anzugeben. Das Finanzamt de Zuwendenden geht von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung aus, wenn das angegebene Datum des Bescheides länger als 5 Jahres seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt